So, 5. Sept. 2010
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Jagdvorschriften für das Jagdjahr 2010/2011

Die ausführlichen Jagdvorschriften 2010/2011 können Sie hier als PDF-Datei herunterladen


Das Wichtigste in Kürze

Abschussplan

Gamswild
Im Hochjagdgebiet sind 4 Gämsen zu erlegen. Es sind jedoch nur 4 Gamsböcke, alle über 8 Jahre alt, zur Bejagung frei. Sämtliche 4 Gamsböcke sind westlich der Staatsstrasse Urnäsch – Schwägalp zu erlegen.
Jagdbezirk Hinterland (übriges Gebiet): 3 Gämsen
Jagdbezirk Mittelland: 5 Gämsen, davon 2 männliche Tiere.
Jagdbezirk Vorderland: 2 Gämsen.
Der Abschuss von Gamskitzen ist verboten.

Rotwild
Im Hochjagdgebiet (Gemeinden Urnäsch, Hundwil, Schönengrund) sind 27 Stück Rotwild im Geschlechterverhältnis 1 Stier : 2 Stück Kahlwild zu erlegen. Im übrigen Kantonsgebiet ist der Rotwildabschuss zahlenmässig frei.
Bei der Ausübung der Ansitzjagd sind Muttertiere nur zur Bejagung frei, wenn unmittelbar zuvor das oder die Jungtiere erlegt worden sind. Bei Drückjagden dürfen nur Stiere, Schmaltiere und Kälber erlegt werden.

Der Abschuss von Rotwild und Gämsen erfolgt grundsätzlich gemäss den Richtlinien der Hochjagdorganisation, die zusammen mit den Jagdvorschriften durch den Regierungsrat genehmigt worden sind.

Rehwild
Sollabschuss Jagdbezirk Hinterland: 246 Tiere.
Sollabschuss Jagdbezirk Mittelland: 135 Tiere.
Sollabschuss Jagdbezirk Vorderland: 74 Tiere.
Die Zuteilung im Rehwild-Pool erfolgt nach den Weisungen des Departements Sicherheit und Justiz.

Sollabschuss Jagdbezirk Hinterland pro Jäger/in: 1 Bock, 1 Geiss, 1 Kitz.
Sollabschuss Jagdbezirk Mittelland pro Jäger/in: 1 Bock, 1 Geiss, 1 Kitz.
Sollabschuss Jagdbezirk Vorderland pro Jäger/in: 1 Kitz und 1 Bock oder 1 Geiss gemäss Zuteilung.

Rehwild-Pool
Der Rehwild-Pool besteht aus der Differenz der Sollabschusszahl der einzelnen Jagdbezirke und der Anzahl abgegebener Rehmarken an die Jägerinnen und Jäger der einzelnen Jagdbezirke bei der Patenterteilung vor Jagdbeginn.
Der Rehwild-Pool wird in den Jagdbezirken Hinterland und Mittelland aufgeteilt in je ein Drittel Böcke, Geissen und Kitze. Im Rehwild-Pool des Jagdbezirks Vorderland sind nur Geissen.

Die Rehmarken aus dem Rehwild-Pool werden durch die Jagdverwaltung während der Jagdzeit veräussert. Das Departement Sicherheit und Justiz erlässt die entsprechenden Weisungen.

Die Abschussberechtigung kann an andere Jagdberechtigte abgetreten werden; der Abschuss hat jedoch im Jagdbezirk der Kontingentzuteilung zu erfolgen.
Rehböcke dürfen nur erlegt werden, solange sie das Gehörn tragen.

Schwerpunktbejagung
In der Gemeinde Urnäsch ist die Jagd in den Gebieten Schwizeren, Fluewald, Steinwald, Sonnenflue, Langflue, Rotkeul und Guggeien verstärkt zu betreiben.

Raubwild (Fuchs, Dachs, Steinmarder)
In allen Jagdbezirken zahlenmässig frei.

übriges jagdbares Wild (z.B. Schwarzwild)
In allen Jagdbezirken zahlenmässig frei.
Schwarzwild darf mit Kugelpatronen und Flintenlaufgeschossen erlegt werden. Bei der Verwendung von Flintenlaufgeschossen ist die maximale Schussdistanz von 50 Meter nicht zu überschreiten. Zur Schwarzwildjagd sind alle Inhaber/innen von Hoch- und Niederjagdpatenten berechtigt. Die führende Bache ist geschützt.

Nachjagd
Gestützt auf Art. 17 der Jagdverordnung, kann das Departement Sicherheit und Justiz bei Nichterfüllen des geplanten Abschusses eine Nachjagd durch die Patentinhaberinnen und Patentinhaber verfügen.


Jagdzeiten
Hochjagd
Erste Jagdperiode auf Gams- und Rotwild
8. September – 2. Oktober

Zweite Jagdperiode auf Rotwild
15. November – 4. Dezember
Die Jagd kann nach dem Erreichen der Abschusszahl oder der Witterungseinflüsse durch den Direktor des Departements Sicherheit und Justiz unter- oder abgebrochen, oder wenn die Vorgaben nicht erfüllt worden sind, verlängert werden.

Fuchs, Dachs, Steinmarder, Wildschwein: 8. September - 31. Dezember

Vom 8. September – 2. Oktober ist auf alle Wildarten generell nur der Kugelschuss erlaubt.

Niederjagd
Reh (nur Ansitzjagd): 8. September – 2. Oktober
Reh (ordentliche Jagd): 4. Oktober - 13. November
Fuchs, Dachs, Wildschwein: 8. September - 31. Dezember
Steinmarder: 8. September - 31. Januar 2011
Kohlkrabe 4. Oktober – 15. Februar 2011
Krähen, Elstern, Eichelhäher: 4. Oktober - 31. März 2011

Vom 8. September – 2. Oktober ist auf alle Wildarten generell nur der Kugelschuss erlaubt.

Allfällige Änderungen bei der Vogeljagd sowie mögliche Einschränkungen bei der Selbsthilfe, gestützt auf Art. 41 der Kantonalen Jagdverordnung (bGS 526.21) im Zusammenhang mit Tierseuchen, z.B. Vogelgrippe, können durch den Direktor des Departements Sicherheit und Justiz erlassen werden.

Passjagd (nur mit Niederjagdpatent oder Sonderbewilligung)
Fuchs und Steinmarder: 15. November - 15. Februar 2011
Dachs und Wildschwein: 15. November - 15. Januar 2011

Geschützte Tiere
Nebst den eidgenössisch geschützten Tieren und den führenden Muttertieren sind folgende Tiere kantonal geschützt:
Feldhase, Schneehase, Murmeltier, Edel- oder Baumarder, Enten, Birkhahn, Rebhuhn, Schneehuhn, Waldschnepfe.

Schontag
Auf der Niederjagd vom 4. Oktober bis 13. November ist der Mittwoch ein Schontag.

Besonderes
Die Niederjagd auf Rehe vom 8. September – 2. Oktober gilt nur als Ansitzjagd. Erlaubt ist nur der Kugelschuss. In dieser Zeit sind nur Rehböcke und nicht führende Rehgeissen zur Bejagung frei. Irrtümlich erlegte, führende Rehgeissen werden von der Jagdverwaltung zugunsten des Staates eingezogen.

Jagdhunde
Vom 8. September – 2. Oktober ist die Verwendung von Hunden, ausgenommen an der Leine geführte, untersagt. In der projektierten Wildruhezone im südlichen Appenzeller Hinterland, in den Gemeinden Urnäsch und Hundwil ist die Jagd mit Hunden verboten.
Die "laute Jagd“ mit Hunden ist vom 4. Oktober bis 13. November nur montags, dienstags, donnerstags und samstags erlaubt.

Jagdgebiet
Der Kanton Appenzell Ausserrhoden ist in drei Jagdbezirke eingeteilt.

Jagdbezirk Hinterland
Gemeinden Urnäsch, Herisau, Schwellbrunn, Hundwil, Stein, Schönengrund, Waldstatt.

Jagdbezirk Mittelland
Gemeinden Teufen, Bühler, Gais, Speicher sowie westlicher Teil der Gemeinde Trogen, die Goldach bildet die Grenze.

Jagdbezirk Vorderland
Gemeinden Rehetobel, Wald, Grub, Heiden, Wolfhalden, Lutzenberg, Walzenhausen, Reute sowie östlicher Teil der Gemeinde Trogen, die Goldach bildet die Grenze.

Hochjagdgebiet
Das Hochjagdgebiet umfasst die Gemeinden Urnäsch, Hundwil und Schönengrund.

Weidgerechtes Verhalten / Nachsuchen
Bei der Jagdausübung ist ein hohes Verantwortungsbewusstsein gegenüber Mensch und Wild zu beachten.
Die Jäger/innen haben sich weidgerecht zu verhalten.
Es wird von den Jäger/innen erwartet, dass die Abschüsse nach hegerischen Grundsätzen vorgenommen und vorab die schwachen Tiere aus der Wildbahn geholt werden. Vor der Schussabgabe hat sich der/die Jäger/in zu vergewissern, ob das Wild jagdbar, die Schussdistanz und die Stellung des Tieres weidgerecht (Abgabe Schrotschuss auf höchstens 35 Meter) und eine Gefährdung von Menschen und Dritteigentum ausgeschlossen ist.
Inhaberinnen und Inhaber von Hochjagdpatenten sind berechtigt, sichtbar erkranktes oder verletztes Rotwild und Gämsen während der Hochjagdzeit zu erlegen. Die erlegten Tiere sind nach der unverzüglichen Voranmeldung dem Wildhüter vorzuweisen. Das Wildbret gehört dem Kanton, die Trophäe dem Jagdausübenden.
Organisierte Jagden mit mehr als 10 Personen sind spätestens am Vortag der Jagdverwaltung zu melden.
Auf die Anwendung unlauterer Mittel und Methoden, wie Verwendung elektronischer Lockrufe, Erlegen von Schalenwild an Futterstellen, usw., ist zu verzichten.
Liegt ein jagdbares Wild nicht im "Feuer", ist eine gründliche Nachsuche durchzuführen. Ist diese erfolglos geblieben, ist dies umgehend, spätestens jedoch gleichentags, dem kantonalen Wildhüter oder bei Unerreichbarkeit dem Jagd¬verwalter zu melden.

Der Patentjägerverein Appenzell A. Rh. ist für die Organisation des Schweisshundewesens verantwortlich. Für die Nachsuchen sind Schweisshundeführer durch die Jäger aufzubieten. Namen, Adressen und Telefonnummern sind im Patentbüchlein aufgeführt.

Benützung von Motorfahrzeugen
Für Fahrten mit Motorfahrzeugen ins Jagdgebiet dürfen nur jene Strassen befahren werden, wel¬che nicht mit einem Fahrverbot belegt sind. Ausnahmebewilligungen, wie Zubringerdienst, Anstösser usw., gelten nicht zur Ausübung der Jagd.
Bei Fahrverboten mit dem Hinweis „Für Land- und Forstwirtschaft gestattet“ ist nur der Abtransport von Schalenwild zulässig.
Die Benützung von Strassen mit Einschränkungen der Benützbarkeit (Fahrverbot) für Fahrten ins Jagdgebiet erfordert eine Einwilligung der Eigentümer oder der zuständigen Flurgenossenschaft. Zu Kontrollzwecken ist die schriftliche Bewilligung gut sichtbar hinter der Fahrzeugfrontscheibe anzubringen.

Bann- und Schongebiete
• Eidg. Jagdbannbezirk Säntis
• Gübsenpark, Herisau
• Saumweiher, Herisau
• Waldreservation Carl Zürcher, Teufen

 

 

 

 

 

 

 

 
         
   Copyright PATENTJÄGERVEREIN APPENZELL A. RH. info@jagd-ar.ch