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Jagdvorschriften für das Jagdjahr 2010/2011
Die
ausführlichen Jagdvorschriften 2010/2011 können Sie hier als
PDF-Datei herunterladen
Das Wichtigste in Kürze
Abschussplan
Gamswild
Im Hochjagdgebiet sind 4 Gämsen zu erlegen. Es sind jedoch nur
4 Gamsböcke, alle über 8 Jahre alt, zur Bejagung frei.
Sämtliche 4 Gamsböcke sind westlich der Staatsstrasse Urnäsch – Schwägalp
zu erlegen.
Jagdbezirk Hinterland (übriges Gebiet): 3 Gämsen
Jagdbezirk Mittelland: 5 Gämsen, davon 2 männliche Tiere.
Jagdbezirk Vorderland: 2 Gämsen.
Der Abschuss von Gamskitzen ist verboten.
Rotwild
Im Hochjagdgebiet (Gemeinden Urnäsch, Hundwil, Schönengrund)
sind 27 Stück Rotwild im Geschlechterverhältnis 1 Stier
: 2 Stück Kahlwild zu erlegen. Im übrigen Kantonsgebiet
ist der Rotwildabschuss zahlenmässig frei.
Bei der Ausübung der Ansitzjagd sind Muttertiere nur zur Bejagung
frei, wenn unmittelbar zuvor das oder die Jungtiere erlegt worden
sind. Bei Drückjagden dürfen nur Stiere, Schmaltiere und
Kälber erlegt werden.
Der Abschuss von Rotwild und Gämsen erfolgt grundsätzlich
gemäss den Richtlinien der Hochjagdorganisation, die zusammen
mit den Jagdvorschriften durch den Regierungsrat genehmigt worden
sind.
Rehwild
Sollabschuss Jagdbezirk Hinterland: 246 Tiere.
Sollabschuss Jagdbezirk Mittelland: 135 Tiere.
Sollabschuss Jagdbezirk Vorderland: 74 Tiere.
Die Zuteilung im Rehwild-Pool erfolgt nach den Weisungen des Departements
Sicherheit und Justiz.
Sollabschuss Jagdbezirk Hinterland pro
Jäger/in: 1 Bock, 1
Geiss, 1 Kitz.
Sollabschuss Jagdbezirk Mittelland pro Jäger/in: 1 Bock, 1 Geiss,
1 Kitz.
Sollabschuss Jagdbezirk Vorderland pro Jäger/in: 1 Kitz und
1 Bock oder 1 Geiss gemäss Zuteilung.
Rehwild-Pool
Der Rehwild-Pool besteht
aus der Differenz der Sollabschusszahl der einzelnen Jagdbezirke
und der Anzahl abgegebener Rehmarken an die
Jägerinnen und Jäger der einzelnen Jagdbezirke bei der
Patenterteilung vor Jagdbeginn.
Der Rehwild-Pool wird in den Jagdbezirken Hinterland und Mittelland
aufgeteilt in je ein Drittel Böcke, Geissen und Kitze. Im Rehwild-Pool
des Jagdbezirks Vorderland sind nur Geissen.
Die Rehmarken aus dem
Rehwild-Pool werden durch die Jagdverwaltung während der Jagdzeit veräussert. Das Departement Sicherheit
und Justiz erlässt die entsprechenden Weisungen.
Die Abschussberechtigung
kann an andere Jagdberechtigte abgetreten werden; der Abschuss hat
jedoch im Jagdbezirk der Kontingentzuteilung
zu erfolgen.
Rehböcke dürfen nur erlegt werden, solange sie das Gehörn
tragen.
Schwerpunktbejagung
In der Gemeinde Urnäsch ist die Jagd in den Gebieten Schwizeren,
Fluewald, Steinwald, Sonnenflue, Langflue, Rotkeul und Guggeien verstärkt
zu betreiben.
Raubwild (Fuchs, Dachs, Steinmarder)
In allen Jagdbezirken zahlenmässig frei.
übriges jagdbares
Wild (z.B. Schwarzwild)
In allen Jagdbezirken zahlenmässig frei.
Schwarzwild darf mit Kugelpatronen und Flintenlaufgeschossen erlegt
werden. Bei der Verwendung von Flintenlaufgeschossen ist die maximale
Schussdistanz von 50 Meter nicht zu überschreiten. Zur Schwarzwildjagd
sind alle Inhaber/innen von Hoch- und Niederjagdpatenten berechtigt.
Die führende Bache ist geschützt.
Nachjagd
Gestützt auf Art. 17 der Jagdverordnung, kann das Departement
Sicherheit und Justiz bei Nichterfüllen des geplanten Abschusses
eine Nachjagd durch die Patentinhaberinnen und Patentinhaber verfügen.
Jagdzeiten
Hochjagd
Erste Jagdperiode auf Gams- und Rotwild
8. September – 2. Oktober
Zweite Jagdperiode auf Rotwild
15. November – 4. Dezember
Die Jagd kann nach dem Erreichen der Abschusszahl oder der Witterungseinflüsse
durch den Direktor des Departements Sicherheit und Justiz unter-
oder abgebrochen, oder wenn die Vorgaben nicht erfüllt worden
sind, verlängert werden.
Fuchs, Dachs, Steinmarder, Wildschwein:
8. September - 31. Dezember
Vom 8. September – 2. Oktober ist
auf alle Wildarten generell nur der Kugelschuss erlaubt.
Niederjagd
Reh (nur Ansitzjagd): 8. September – 2.
Oktober
Reh (ordentliche Jagd): 4. Oktober - 13. November
Fuchs, Dachs, Wildschwein: 8. September - 31. Dezember
Steinmarder: 8. September - 31. Januar 2011
Kohlkrabe 4. Oktober – 15. Februar 2011
Krähen, Elstern, Eichelhäher: 4. Oktober - 31. März
2011
Vom 8. September – 2. Oktober ist
auf alle Wildarten generell nur der Kugelschuss erlaubt.
Allfällige Änderungen bei der Vogeljagd sowie mögliche
Einschränkungen bei der Selbsthilfe, gestützt auf Art.
41 der Kantonalen Jagdverordnung (bGS 526.21) im Zusammenhang mit
Tierseuchen, z.B. Vogelgrippe, können durch den Direktor des
Departements Sicherheit und Justiz erlassen werden.
Passjagd (nur mit Niederjagdpatent
oder Sonderbewilligung)
Fuchs und Steinmarder: 15. November - 15. Februar 2011
Dachs und Wildschwein: 15. November - 15. Januar 2011
Geschützte Tiere
Nebst den eidgenössisch geschützten Tieren und den führenden
Muttertieren sind folgende Tiere kantonal geschützt:
Feldhase, Schneehase, Murmeltier, Edel- oder Baumarder, Enten, Birkhahn,
Rebhuhn, Schneehuhn, Waldschnepfe.
Schontag
Auf der Niederjagd vom 4. Oktober bis 13. November ist der Mittwoch
ein Schontag.
Besonderes
Die Niederjagd auf Rehe vom 8. September – 2. Oktober gilt
nur als Ansitzjagd. Erlaubt ist nur der Kugelschuss. In dieser Zeit
sind nur Rehböcke und nicht führende Rehgeissen zur Bejagung
frei. Irrtümlich erlegte, führende Rehgeissen werden von
der Jagdverwaltung zugunsten des Staates eingezogen.
Jagdhunde
Vom 8. September – 2. Oktober ist die Verwendung von Hunden,
ausgenommen an der Leine geführte, untersagt. In der projektierten
Wildruhezone im südlichen Appenzeller Hinterland, in den Gemeinden
Urnäsch und Hundwil ist die Jagd mit Hunden verboten.
Die "laute Jagd“ mit Hunden ist vom 4. Oktober bis 13.
November nur montags, dienstags, donnerstags und samstags erlaubt.
Jagdgebiet
Der Kanton Appenzell Ausserrhoden ist in drei Jagdbezirke eingeteilt.
Jagdbezirk Hinterland
Gemeinden Urnäsch, Herisau, Schwellbrunn, Hundwil, Stein, Schönengrund,
Waldstatt.
Jagdbezirk Mittelland
Gemeinden Teufen, Bühler, Gais, Speicher
sowie westlicher Teil der Gemeinde Trogen, die Goldach bildet die
Grenze.
Jagdbezirk Vorderland
Gemeinden Rehetobel, Wald, Grub, Heiden,
Wolfhalden, Lutzenberg, Walzenhausen, Reute sowie östlicher
Teil der Gemeinde Trogen, die Goldach bildet die Grenze.
Hochjagdgebiet
Das Hochjagdgebiet umfasst die Gemeinden
Urnäsch, Hundwil und
Schönengrund.
Weidgerechtes Verhalten / Nachsuchen
Bei der Jagdausübung ist ein hohes Verantwortungsbewusstsein
gegenüber Mensch und Wild zu beachten.
Die Jäger/innen haben sich weidgerecht zu verhalten.
Es wird von den Jäger/innen erwartet, dass die Abschüsse
nach hegerischen Grundsätzen vorgenommen und vorab die schwachen
Tiere aus der Wildbahn geholt werden. Vor der Schussabgabe hat sich
der/die Jäger/in zu vergewissern, ob das Wild jagdbar, die Schussdistanz
und die Stellung des Tieres weidgerecht (Abgabe Schrotschuss auf
höchstens 35 Meter) und eine Gefährdung von Menschen und
Dritteigentum ausgeschlossen ist.
Inhaberinnen und Inhaber von Hochjagdpatenten sind berechtigt, sichtbar
erkranktes oder verletztes Rotwild und Gämsen während der
Hochjagdzeit zu erlegen. Die erlegten Tiere sind nach der unverzüglichen
Voranmeldung dem Wildhüter vorzuweisen. Das Wildbret gehört
dem Kanton, die Trophäe dem Jagdausübenden.
Organisierte Jagden mit mehr als 10 Personen sind spätestens
am Vortag der Jagdverwaltung zu melden.
Auf die Anwendung unlauterer Mittel und Methoden, wie Verwendung
elektronischer Lockrufe, Erlegen von Schalenwild an Futterstellen,
usw., ist zu verzichten.
Liegt ein jagdbares Wild nicht im "Feuer", ist eine gründliche
Nachsuche durchzuführen. Ist diese erfolglos geblieben, ist
dies umgehend, spätestens jedoch gleichentags, dem kantonalen
Wildhüter oder bei Unerreichbarkeit dem Jagd¬verwalter zu
melden.
Der Patentjägerverein Appenzell A. Rh. ist für die Organisation
des Schweisshundewesens verantwortlich. Für die Nachsuchen sind
Schweisshundeführer durch die Jäger aufzubieten. Namen,
Adressen und Telefonnummern sind im Patentbüchlein aufgeführt.
Benützung von Motorfahrzeugen
Für Fahrten mit Motorfahrzeugen ins Jagdgebiet dürfen nur
jene Strassen befahren werden, wel¬che nicht mit einem Fahrverbot
belegt sind. Ausnahmebewilligungen, wie Zubringerdienst, Anstösser
usw., gelten nicht zur Ausübung der Jagd.
Bei Fahrverboten mit dem Hinweis „Für Land- und Forstwirtschaft
gestattet“ ist nur der Abtransport von Schalenwild zulässig.
Die Benützung von Strassen mit Einschränkungen der Benützbarkeit
(Fahrverbot) für Fahrten ins Jagdgebiet erfordert eine Einwilligung
der Eigentümer oder der zuständigen Flurgenossenschaft.
Zu Kontrollzwecken ist die schriftliche Bewilligung gut sichtbar
hinter der Fahrzeugfrontscheibe anzubringen.
Bann- und Schongebiete
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Eidg. Jagdbannbezirk Säntis
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Gübsenpark, Herisau
• Saumweiher, Herisau
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Waldreservation Carl Zürcher, Teufen
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